AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

1.1 Nachfolgende allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Gesellschaft ausschließlich. Die jeweils aktuellen Einkaufsbedingungen gelten auch ohne erneute Einbeziehungsvereinbarung für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Lieferanten. Die Gesellschaft wird ihre Lieferanten unverzüglich über etwaige Änderungen der Einkaufsbedingungen informieren.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Lieferanten gelten nicht, es sei denn, die Gesellschaft hätte deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Entgegennahme von Lieferungen und die Zahlung des Kaufpreises gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Bedingungen des Lieferanten nicht als konkludente Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.


2. Anfragen; Angebote; Bestellungen

2.1 Anfragen beim Lieferanten erfolgen unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

2.2 Angebote des Lieferanten erfolgen kostenlos.

2.3 Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen ist die schriftliche Bestellung der Gesellschaft. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Danach ist die Gesellschaft zum kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Abänderung der Bestellung berechtigt.

2.4 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich zu prüfen. Alle von der Gesellschaft eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von dem Lieferanten unverzüglich auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sowie Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat der Lieferant der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.5 Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist dies deutlich zu kennzeichnen. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn die Gesellschaft der Änderung ausdrücklich schriftlich zustimmt.


3. Preise

3.1 Die in der Bestellung angegebenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten einschließlich Transportkosten zu der von der Gesellschaft angegebenen Lieferadresse.


4. Rechnungslegung; Zahlungsbedingungen; Skonto

4.1 Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Rechnung muss alle erforderlichen Bestell-, Verpackungs- und Lieferangaben vollständig enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als bei der Gesellschaft eingegangen. Für alle Folgen und Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Maßgaben resultieren, ist der Lieferant selbst verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

4.2 Zahlungen erfolgen – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist - innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßem Waren- und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen.

4.3 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit z.B. mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten.


5. Liefertermine; vorzeitige Anlieferung; Lieferverzug; Vertragsstrafe

5.1 Die vereinbarten Lieferfristen und Termine sind bindend, sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen.

5.2 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich die Gesellschaft vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei der Gesellschaft auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung gilt das Zahlungsziel erst ab dem vereinbarten Liefertag.

5.3 Sollten Umstände eintreten, die eine Verzögerung der Lieferung erwarten lassen, ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

5.4 Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

5.5 Im Falle des Lieferverzugs ist die Gesellschaft berechtigt, während des Verzugs pro Arbeitstag 0,1 % vom Wert der nicht ordnungsgemäß gelieferten Ware als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf maximal 5 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Ware begrenzt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall der vorbehaltlosen Annahme der Ware ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen.


6. Erfüllungsort/Gefahrübergang

Erfüllungsort ist die in der Bestellung genannte Lieferanschrift. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware bei dem vereinbarten Erfüllungsort auf die Gesellschaft über.


7. Verpackung

7.1 Es ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungs-materialien zum Einsatz gelangen.

7.2 Die Kosten der Verpackung sind grundsätzlich im Preis eingeschlossen. Zusätzliche Verpackungskosten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


8. Untersuchungs- und Rügepflicht; Sach- und Rechtsmängelhaftung

8.1 Eingehende Ware wird bei der Gesellschaft innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersucht und spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung gerügt. Der Fristlauf für die Rüge beginnt bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung.

8.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware dem neuesten Stand der Technik, den neuesten nationalen sowie international einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden entspricht. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft einholen.

8.3 Der Gesellschaft stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Insbesondere ist sie berechtigt, von den Lieferanten wahlweise die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. Die durch den Rücktransport mangelhafter Ware entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, kann der Rücktritt auf den mangelhaften Teil der Warenlieferung beschränkt werden.

8.4 Die Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach drei 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

8.5 Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb einer von der Gesellschaft gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen (Selbsthilferecht). Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

8.6 In Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, kann die Gesellschaft die Nachbesserung unverzüglich selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen trägt der Lieferant.

8.7 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei sind von Schutzrechten Dritter und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt werden. Wird die Gesellschaft von Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant auf erstes Anfordern die Gesellschaft von diesen Ansprüchen frei. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei (3) Jahre und beginnt mit Gefahrübergang.


9. Produkthaftung

9.1 Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, und für daraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung stellt der Lieferant die Gesellschaft auf erstes Anfordern frei, soweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadenfälle gemäß 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Gesellschaft durchgeführten Warn- oder Rückrufaktion ergeben.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich Rückruf-risiko und Haftung für Vermögensschäden in angemessener Höhe zu versichern und der Gesellschaft auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.


10. Zurückbehaltungsrechte

10.1 Gegenüber etwaigen von der Gesellschaft geltend gemachten Ansprüchen kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.2 Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang zu.


11. Übertragung von Vertragspflichten, Forderungsabtretung

11.1 Die Übertragung von Vertragspflichten durch den Lieferanten auf eine andere Person bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt die Gesellschaft, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Der Schadensersatz umfasst auch Frachtmehrkosten sowie Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

11.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen die Gesellschaft an einen Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

11.3 Tritt der Lieferant eine Forderung gegen die Gesellschaft ohne entsprechende Zustimmung ab, so ist diese trotzdem wirksam. Die Gesellschaft ist dann jedoch berechtigt, nach ihrer freien Wahl und mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.


12. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe

12.1 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihren Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12.2 Die Gesellschaft ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Insoweit die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit. Ist absehbar, dass die Störung durch Höhere Gewalt länger als 4 Wochen andauern wird, ist die Gesellschaft berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten.


13. Umgang mit Informationen, Geheimhaltung, Schutzrechte

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung dieses Vertrages erhaltenen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Mengen, Modelle, Werkzeuge, Normenblätter, Druckvorlagen, technische Dokumentationen und sonstige Daten (sog. Informationen) strikt geheim zu halten und entsprechend unzugänglich zu verwahren.

13.2 Diese Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind durch den Lieferanten ausreichend vor dem Zugriff von an der Vertragsdurchführung unbeteiligter Personen zu schützen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Anforderung sämtliche Dokumente, die Informationen der genannten Art enthalten, nach Aufforderung an die Gesellschaft herauszugeben.

13.3 Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder während der Vertragslaufzeit wurden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch über die Beendigung der jeweiligen Lieferbeziehung hinaus.

13.4 An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behält sich die Gesellschaft alle Schutzrechte geistigen Eigentums vor. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für die Gesellschaft vorgenommen.

13.5 Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft in seiner Werbung nur hinweisen, wenn die Gesellschaft eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt hat.


14. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

14.1 Sofern nicht anders vereinbart, gilt bezüglich der Eigentumsvorbehalts-rechte des Lieferanten nur dessen einfacher Eigentumsvorbehalt. Andere Sicherungsmittel gelten nicht.

14.2 Sollte die Gesellschaft Teile beim Lieferanten beistellen, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Gesellschaft vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden Gegenständen, erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

14.3 Wird die von der Gesellschaft beigestellte Sache mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Gesellschaft anteilmäßig Miteigentum überträgt. In diesem Falle verwahrt der Lieferant das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Gesellschaft.

14.4 An Fertigungsmitteln wie Modellen, Gesenken, Mustern, Werkzeugen, Lehren, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen usw., die dem Lieferanten von der Gesellschaft gestellt werden oder nach Angaben der Gesellschaft geliefert wurden, behält die Gesellschaft sich das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von der Gesellschaft bestellten Ware einzusetzen, es sei denn, die Gesellschaft hätte sich ausdrücklich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel vom Lieferanten auf seine Kosten ohne gesonderte Aufforderung an die Gesellschaft zu übersenden; zum Verbleib von Modellen werden im Einzelfall gesonderte Regelungen getroffen.


15. Liefereinstellung, Insolvenz

15.1 Stellt der Lieferant seine Lieferung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen die Gesellschaft hergeleitet werden können.

15.2 Wird der Vertrag von der Gesellschaft gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von der Gesellschaft bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der der Gesellschaft entstandene Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.


16. Gerichtsstand; anwendbares Recht

16.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Gesellschaft Gerichtsstand; Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).


17. Salvatorische Klausel; Schriftform; Vertragssprache

17.1 Sollten einzelne Regelungen der Vertragsbeziehung, die nicht AGB sind, rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Regelung, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender Weise regelt.

17.2 Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrags sind nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die hier bestimmte Schriftform.

17.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.

Stand: 01. Juli 2008

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