AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dewert Antriebs- und Systemtechnik GmbH Wir schließen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrück-lich vereinbart werden. Abweichungen von den Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich oder in Textform anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich oder in Textform bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich oder in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ände-rungen absenden.
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen oder in Textform abgegebenen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder unsere schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erteilt worden ist, der schriftliche oder in Textform erteilte Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher oder in Textform erfolgter Bestätigung wirksam.
II. Preise
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wie sind berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Preis entsprechend der Mehrbelastung zu erhöhen, die uns durch nach Abschluss des Vertrages ergehende gesetzliche oder behördliche Anordnung, wie z.B. Steuern, Untersuchungsabgaben, Zölle oder Währungsausgleichsbeträge auferlegt wird.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk incl. handelsüblicher Verpackung.
III. Zahlungsbedingungen1. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge spätestens 30 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Reparaturrechnungen und Rechnungen für erstellte Muster sowie sonstige Dienstleistungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
3. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflich-tungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel und Schecks angenommen haben. Außerdem steht uns das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugs-zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Die Vorschrift des
§ 353 HGB bleibt unberührt.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-rechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängelrügen nach Art. VIII dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Kaufpreisanspruch/Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Werden die uns gehörenden Waren verarbeitet oder mit anderen Waren weiterverkauft, so ist uns die Forderung im Verhältnis des Nettorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der gesamten Ware abgetreten. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
5. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertrag-lichen Pflichten durch diesen sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform erklärt. Darüber hinaus sind wir, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Bestellers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Besteller mindestens 14 Tage zuvor angezeigt haben.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Nettowarenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.
V. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Die Lieferfrist bestimmt sich nach den beiderseitigen schriftlichen oder in Textform erfolgten Erklärungen. Artikel I Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die bestätigte Lieferfrist gilt als unverbindlich, es sei denn, sie ist ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" schriftlich oder in Textform bestätigt worden. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist für Lieferungen gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Bei einer unverbindlichen Lieferzusage tritt der Verzug erst nach einer gesetzten Nachfrist von 3 Wochen durch den Besteller ein.
Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.
Der Besteller hat keine über die in Ziffer 3 Abs. 2 genannte Grenze hinausgehenden Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, sein Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer leitenden Angestellten. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Der Ersatz von reinen Vermögensschaden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenen Gewinn wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt.
VI. Versand, Gefahrübergang1. Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Der Versand erfolgt nach unserem bestem Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
3. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Soweit wir nicht gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sind, werden Verpackungen weder zurückgenommen noch deren Entsorgungskosten übernommen.
VII. EntgegennahmeDer Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. SachmängelFür Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich oder in Textform gemeldet werden.
2. Dabei unterliegen Verbrauchs- und Verschleißteile, insbesondere mitgelieferte Akkus, nur bei sach- und fachgerechter Verwendung der Sachmängelhaftung. Unsachgemäße Anwendung, insbesondere bei Nichtbefolgen der Inbetriebnahmeanweisungen bei Aufladung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung, durch die die Akkus beschädigt werden können, schließen derartige Ansprüche aus. Akkus weisen eine begrenzte Lebensdauer auf und unterliegen naturgemäß einem kontinuierlichen Leistungsverlust, der je nach Intensität der Nutzung (oder Anwendung bzw. Einsatzzweck) unterschiedlich lang ist. Normale Abnutzung und Leistungsverluste der Akkus stellen keinen Sachmangel dar.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn wir eine uns gestellte angemessen Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Sachmängelansprüche aufgrund von Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatz-leistungen verjähren in 12 Monaten, jedoch frühestens mit Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht unsererseits zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Besteller sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 1 a) geregelten Ansprüche des Be-stel¬lers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers ge¬gen-über uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind aus¬ge¬schlos¬sen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Scha-den¬er¬satz¬an¬spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der we¬gen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Be¬schrän¬kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Be¬weis¬last zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kirchlengern. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Kirchlengern. Es steht uns jedoch frei, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
XIII. SchlussbestimmungenSollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, sich auf eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln entsprechende wirksame Regelung zu einigen.
DEWERT Antriebs- und Systemtechnik GmbH
Weststraße 1, 32278 Kirchlengern
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